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Die Frau in der privaten Krankenversicherung

Die Frau in der privaten Krankenversicherung: Was geschieht, wenn ich heirate, und wir Kinder bekommen?

Gerade Frauen wählen gerne als Angestellte einen besonders hochwertigen Schutz, und sind nicht so sehr auf den günstigsten Beitrag aus. Solange man Single ist, oder beide verdienen, kann man sich das auch weiterhin leisten. Was aber, wenn eine richtige Familie daraus wird? Hat man dann nicht Nachteile gegenüber der gesetzlichen Kasse?

Zunächst sollte man den hochwertigen Schutz genießen, und ihn auch während der Schwangerschaft entsprechend nutzen. Da fallen ja viele Vorsorgen beim Gynäkologen an, und vielleicht auch beim Allgemeinarzt. Auch nach den Zähnen sollte man gut sehen lassen, denn anscheinend zehrt die Schwangerschaft auch etwas an den Zähnen.

Entbindung:

Wahrscheinlich hat die Frau mindestens das 2-Bett-Zimmer mit Chefarztbehandlung versichert, oder sogar das 1-Bett-Zimmer. Das kann sie dann auch für die Entbindung nutzen. Wenn sie und Ihr Mann das möchten, besteht auch die Möglichkeit, daß der Mann begleitend im Einzelzimmer mit untergebracht wird, gegen eine überschaubare Gebühr. Wenn alles Bestens aussieht, und man mehr für die Hausentbindung oder ambulante Entbindung ist, kann man auch das tun. Von vielen Versicherern gibt es dann außer dem Kostenersatz eine Entbindungs-Pauschale als Dank für die Kostenersparnis. Je nach Versicherer kann es auch eine Pauschalleistung aus dem Krankentagegeldtarif geben. Das in der gesetzlichen Kasse fällige Mutterschaftsgeld, was es so in der privaten Krankenversicherung nicht gibt, kann damit in etwa aufgefangen werden. Zusätzlich kann beim Bundesversicherungsamt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn) ein Mutterschaftsgeld von 210,- Euro beantragt werden. Zusätzlich kommt vom Arbeitgeber eine Zu zahlung für das Mutterschaftsgeld. Dies gibt es in den Mutterschutzfristen von 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung. Es wird dann das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 3 Monate zugrunde gelegt, abzüglich 13,- Euro täglich (die 13,- Euro sind die Zahlung der gesetzlichen Kasse als Mutterschaftsgeld).

In der Folge kann ja dann bis zu 3 Jahre Elternzeit genommen werden, gleich wie auch für gesetzlich Versicherte. Mit Nutzung des zustehenden Elterngelds, natürlich. Weitere Entlastung: Bei bestimmten Versicherern und dabei bestimmten Tarifen hat man das Recht, in der Elternzeit bis zu 6 Monate beitragsfrei versichert zu sein (manchmal sogar bis zu 12 Monate).

Wenn die Frau und Mutter wieder zuhause ist, könnte man dann daran gehen, den Versicherungsschutz sinnvoll zu beschneiden, um Beitrag zu sparen. Denn es gibt ja dann keinen Arbeitgeberzuschuß mehr (das gilt schon in der Mutterschutzzeit). Nun könnte man im Krankenhaus auf das Mehrbett-Zimmer umstellen, was 50,- Euro und mehr monatlich einspart, und man könnte die Selbstbeteiligung erhöhen. Je nachdem, kann man dadurch auch 40,- Euro und mehr sparen. Die höhere Selbstbeteiligung rechnet sich in dieser Phase auch ohnehin meistens besser, weil man nun die ganze Beitragsersparnis für sich hat. Oder man stellt auf einen Einsteiger-Tarif mit kassenähnlichen Leistungen um. wenn der Versicherer einen solchen hat Tarif hat (das ist meistens der Fall). Hierdurch kann die Ersparnis durchaus in einem Bereich von 150,- bis 200,- Euro liegen. Das Tagegeld setzt man auf Anwartschaft (läßt es ruhen) weil man es vorerst nicht braucht. Das Tagegeld kann man später problemlos wieder aufleben lassen. G ewöhnlich hat man aber nicht den Anspruch darauf, den sonstigen Versicherungsschutz wieder herzustellen, wie zuvor. In einigen wenigen Fällen gewährt der Versicherer die Sicherheit dafür. Ansonsten gibt es aber eine neue Risikoprüfung für die Besserstellung.

Ob die PKV nach Ende der Elternzeit weiterläuft, hängt davon ab, ob die Frau dann wieder Vollzeit arbeitet, oder nicht. Vielleicht bietet die Firma einen Kinderhort an, oder es gibt andere Möglichkeiten, während der Arbeitszeit nach dem Kind sehen zu lassen. In dem meisten Fällen wird es aber auf eine Teilzeit-Tätigkeit hinauslaufen, die dann Versicherungspflicht in der GKV auslöst. Insofern braucht man sich um die Wiederherstellung des Schutzes nicht wirklich zu sorgen. Übrigens kann man bei der Planung für den PKV-Schutz der Frau im Vornherein bedenken, ob in der späteren Tätigkeit nach der Elternzeit die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kasse aufkommen dürfte, wegen Teilzeit-Tätigkeit. Dann braucht man nämlich nicht unbedingt einen besonders soliden, auf Dauer geeigneten Versicherer zu wählen. Es kommen dann günstigere Tarife bzw. Versicherer mit gutem Beitrags- und/ Leistungsverhältnis in Frage, die für den voraussichtlich zu erwartenden Zeitraum geeignet sind. Ausnahme B efreiung von der Versicherungspflicht: Wenn man mindestens schon 5 Jahre in der PKV war, und dann auf 50 % oder weniger der normalen Arbeitszeit übergeht, darf man sich von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Dies gilt dann dauerhaft. Ob das finanziell für den PKV-Beitrag sinnvoll ist, muß man erwägen.

Geht man als Frau und Mutter dann wieder in die GKV, kann man entscheiden, ob die PKV voraussichtlich in Zukunft nicht mehr in Betracht kommt, oder ob dies später wieder zu erwarten ist. Man kann man sie direkt kündigen, oder sie auf Anwartschaft setzen. Bei Anwartschaft kann man später ohne Risikoprüfung wieder den zuletzt gehabten Schutz aufleben lassen. Wenn, dann kommt dafür am ehesten die günstige sogenannte kleine Anwartschaft in Frage. Die große Anwartschaft (erheblich teurer, weil auch Altersrückstellung weitergebildet werden) dürfte kostenmäßig zu hoch kommen. Denn es müssen ja wieder 3 Jahre über der Pflichtgrenze angesammelt werden, ehe man als Angestellte wieder in die PKV zurückkommt. Mit der vollen Elternzeit können das 6 Jahre sein, oder sogar länger.

Der Nachteil in der Mutterschutzfrist/der Elternzeit ist, daß in jedem Fall Beiträge zu zahlen sind, außer bei den wenigen Tarifen, wo immerhin für 6 bzw. evt. 12 Monate eine Beitragsfreistellung enthalten ist. Pflichtversicherte Frauen zahlen in der gesetzlichen Kasse in der gesamten Elternzeit keinen Beitrag. Freiwillig Versicherte dagegen sehr wohl. Sollte jedoch der Ehemann in der gesetzlichen Kasse sein, kann man als Frau in der Elternzeit und auch "nur" in den Mutterschutzfristen (wenn man dann wieder arbeitet) kostenlos als Familienversicherte laufen. Als PKV-Versicherte geht das nicht. Falls der Mann jedoch in der PKV ist, muß die freiwillig in der Kasse versicherte Frau auch Beitrage zahlen. Im Allgemeinen sind das dann ca. 310,- Euro (außer das Familieneinkommen ist besonders gering). Im Vergleich damit läßt sich ein (vorübergehend) abgespeckter) Tarif in der PKV durchaus etwa so gestalten, daß es nicht (viel) höher ist. Wenn der Beitrag des evt. angestellten Mannes in der PKV nicht zu hoch ist, läßt sich auch noch etwas Arbeitgeberzuschuß vom Mann her einsetzen, was dadurch den Beitrag entlastet. Dazu könnte der Mann den Schutz und somit den Beitrag bei sich entsprechend senken, damit mehr Spielraum dafür ist. Derzeit (7/2009) sind ca. 270,- Euro Arbeitgeberzuschuß insgesamt nutzbar.

Beitrag und Schutz für das Kind:

Wenn dann das Kind da ist, wird in den meisten Fällen ein zusätzlicher Beitrag anfallen. Sollte der Mann jedoch der Höherverdiener sein, und (dann wohl eher freiwillig) in der gesetzlichen Kasse sein, kann das Kind kostenlos bei ihm in der Familienversicherung versichert sein. Ansonsten ist das Kind in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Dazu kann die erleichterte Kindernachversicherung ab Geburt gewählt werden, entweder bei der PKV der Mutter, oder des Vaters. Es besteht der Anspruch, das Kind rückwirkend ab Geburt zu versichern, und ohne Gesundheitsprüfung. Dazu muß der Elternteil mindestens schon 3 Monate bei diesem Versicherer sein, und das Kind muß spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Geburt angemeldet werden.

Die Gestaltung des Schutzes sollte die Besonderheiten berücksichtigen, die bei einem Neugeborenen sinnvoll zu beachten sind. Auch, ob ein Arbeitgeberzuschuß dafür zu Verfügung steht, und in welcher Höhe, sollte bedacht werden. Aber das ist ein weiteres Thema für sich. Sollte Vater oder Mutter beihilfeberechtigt sein, bzw. haben die Angehörigen über Vater oder Mutter Beihilfeanspruch (wie bei Soldaten, Polizisten etc.), ist das Kind in der PKV sehr billig, weil dann nur 20 % privat abzusichern ist (etwas anders nur in Hessen und Bremen).

Selbständige Frauen:

Frauen wählen als etablierte Selbständige meist einen besonders hochwertigen Schutz, nur mit eher höherer Selbstbeteiligung. Bei neu Selbständigen haben Sie eher einen besonders günstigen Einsteiger-Tarif, mit annähernd kassenähnlichen Leistungen, und eher überschaubarer Selbstbeteiligung. Bei Heirat gibt es nicht unbedingt Grund zur Änderung. Anders jedoch, wenn ein Kind dazukommt. Wer ihn hat, kann man den hochwertigen Schutz genießen, und ihn auch während der Schwangerschaft entsprechend nutzen. Da fallen ja viele Vorsorgen beim Gynäkologen an, und vielleicht auch beim Allgemeinarzt. Auch nach den Zähnen sollte man gut sehen lassen, denn anscheinend zehrt die Schwangerschaft auch etwas an den Zähnen.

Bei den Einsteiger-Tarifen sieht es im ärztlichen Bereich nicht viel anders aus; auch den Tarifen mit Hausarztprinzip kann man ja direkt zum Frauenarzt gehen. Wenn der Tarif nur bis zum 2,3-fachen Gebührensatz leisten sollte, muß man das beachten. Wenn aber keine besondere Komplikationen auftauchen, wird der Frauenarzt auch keinen Anlaß haben, mehr als das zu berechnen. Im stationären Bereich muß man den bestehenden Schutz stärker beachten.

Entbindung:

Bei den hochwertigen Tarifen hat die Frau eventuell das 2-Bett-Zimmer mit Chefarztbehandlung versichert, oder vielleicht sogar das 1-Bett-Zimmer. Das kann sie dann auch für die Entbindung nutzen. Wenn sie und Ihr Mann das möchten, besteht auch die Möglichkeit, daß der Mann begleitend im Einzelzimmer mit untergebracht wird, gegen eine überschaubare Gebühr. Wenn alles Bestens aussieht, und man mehr für die Hausentbindung oder ambulante Entbindung ist, kann man auch das tun. Von vielen Versicherern gibt es dann bei Tarifen mit Wahlleistungen außer dem Kostenersatz eine Entbindungs-Pauschale als Dank für die Kostenersparnis. Je nach Versicherer kann es auch eine Pauschalleistung aus dem Krankentagegeld-Tarif geben, sofern eines abgesichert ist. Das in der gesetzlichen Kasse fällige Mutterschaftsgeld (von 13,- Euro täglich), was es so in der privaten Krankenversicherung nicht gibt, kann damit in etwa aufgefangen werden. Zusätzlich kann beim Bundesversicherungsamt (Friedrich-Ebert-Allee 3 8, 53113 Bonn) ein Mutterschaftsgeld von 210,- Euro beantragt werden. Hat man nur einen Einsteiger-Tarif, ist in aller Regel nur die allgemeine Klasse (Mehrbettzimmer, wie in der GKV) abgedeckt. Man könnte jedoch im Krankenhaus eine Zuzahlung leisten, um die Unterbringung im 2-Bett-Zimmer zu erhalten, wenn man Wert darauf legt. Je nach Krankenhaus macht das zwischen 40,- und 50,- Euro aus. Für einige Tage also durchaus finanzierbar. Ansonsten muß man sich mit dem diensttuenden Arzt zufrieden geben, denn die Arzthonorare für privatärztliche Behandlung würden schon mehrere Tausende von Euros ausmachen. Dieselbe Überlegung gilt natürlich für einen sonst hochwertigen Tarif, wo nur das Mehrbettzimmer versichert ist. - Zusätzliche Entbindungspauschalen bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung ist bei diesen sparsamen Tarifen nicht üblich.

Auch die Selbständige kann bis zu 3 Jahre Elternzeit nutzen, und das zustehende Elterngeld. Wahrscheinlich wird hier kaum die volle Zeit ausgeschöpft, besonders, wenn die Art der Tätigkeit (und das Kind ...) eine Teiltätigkeit zuläßt.

Weitere Entlastung: Bei bestimmten Versicherern und dabei bestimmten Tarifen hat man das Recht, in der Elternzeit bis zu 6 Monate beitragsfrei versichert zu sein (manchmal sogar bis zu 12 Monate). Das gibt es manchmal auch bei den günstigen Einsteiger-Tarifen.

Wenn die Frau und Mutter wieder zuhause ist, und weniger oder gar nicht arbeitet, könnte man dann daran gehen, den Versicherungsschutz sinnvoll zu beschneiden, um Beitrag zu sparen. Das gilt nur, wenn man höherwertige Tarife hat. Die Einsteigertarife braucht man aus dieser Sicht nicht zu ändern. Nun könnte man ggf. im Krankenhaus auf das Mehrbett-Zimmer umstellen, falls man es nicht schon so hat, was 50,- Euro und mehr monatlich einspart. Und man könnte ggf. die Selbstbeteiligung erhöhen, falls Sie eher gering ist. Es gibt auch einige Einsteiger-Tarife, die höhere Selbstbeteiligung zulassen. Je nachdem, kann man dadurch auch ca. 40,- Euro und mehr sparen. Sofern man bis dahin einen hochwertigen Schutz hatte, kann man nun erwägen, auf einen Einsteiger-Tarif mit kassenähnlichen Leistungen umzustellen. wenn Ihr Versicherer einen solchen hat Tarif hat (das ist meistens der Fall). Hierdurch kann die Ersparnis durchaus in einem Bereich von 100,- bis 150,- Euro liegen. Sofern man ein Tageg eld hat, kann man auf Anwartschaft setzen, wenn man vorerst nicht berufstätig ist, da man es vorerst nicht braucht. Ist man reduziert berufstätig, kann man auch einen Teil des Tagegeldes auf Anwartschaft stellen. Das Tagegeld kann man später problemlos wieder aufleben lassen. Gewöhnlich hat man aber nicht den Anspruch darauf, den sonstigen Versicherungsschutz wieder herzustellen, wie zuvor. In einigen wenigen Fällen gewährt der Versicherer die Sicherheit dafür. Ansonsten gibt es aber eine neue Risikoprüfung für die Besserstellung.

Familienversicherung über den Ehemann:

Sollte der Ehemann in der gesetzlichen Kasse sein, kann man als Frau in der Elternzeit kostenlos als Familienversicherte laufen. Die Frau und Mutter kann dann entscheiden, ob die PKV voraussichtlich in Zukunft nicht mehr in Betracht kommt (vielleicht ist auch die GKV künftig bevorzugt), oder ob für sie nach einer Baby-Pause absehbar bald wieder für die PKV in Frage kommt. Im letzten Fall sollte man den Vertrag und die erworbenen Rechte nicht aufgeben. Je nachdem, kann sie direkt wegen der Familienversicherung kündigen, oder den Vertrag auf Anwartschaft setzen. Bei Anwartschaft kann man später ohne Risikoprüfung wieder den zuletzt gehabten Schutz aufleben lassen. Es kommt wahlweise (wenn der Versicherer beides hat) die günstige sogenannte kleine Anwartschaft in Frage. Oder die große Anwartschaft, die erheblich teurer ist, weil auch Altersrückstellung weitergebildet werden. Dadurch behält man aber auch das ursprüngliche Eintrittsalter bei. Was sinnvoller ist, hängt von der erwarteten Zeit der Familienmitversicherung ab, dem Beitragsunterschied, und auch davon, wie lange die Frau später die PKV noch nutzen wird. Das sollte man mit dem Betreuer absprechen. Der Nachteil in der Mutterschutzfrist/der Elternzeit in der PKV ist für Selbständige eher gering, da entweder in vielen Fällen in der gesetzlichen Kasse auch Beiträge zu zahlen wären, oder die kostenlose Mitversicherung über die Familienversicherung des Ehemannes genauso möglich ist, wie wenn man in der Kasse geblieben wäre. Eine vernünftige Gestaltung der Tarife (und sei es nach der Entbindung) muß keinen (viel) höheren Beitrag bringen, als in der Kasse ohnehin zu zahlen gewesen wäre.